Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für Land- oder Forstwirtschaftliche zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40Km/h und
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Km/h geführt werden, sowieSelbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils mit einer durch die bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Km/h und
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.